BDG 1979 § 231a., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997

BESONDERER TEIL

10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

§ 231a.

(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als „Krankenpflegegesetz'' bezeichnet), oder

b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Die in der Anlage 1 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:

1. durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder

2. durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.

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