BDG 1979 § 231a., BGBl. Nr. 277/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1992

BESONDERER TEIL

10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

§ 231a.

(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer

1. die Voraussetzungen

a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als ,Krankenpflegegesetz' bezeichnet), oder

b) des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3. nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(3) Den im Krankenpflegegesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom Krankenpflegegesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Die in der Anlage 1 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:

1. durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder

2. durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.

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