BESONDERER TEIL
10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
§ 231a.
(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als ,Krankenpflegegesetz' bezeichnet), oder
b) des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3) Den im Krankenpflegegesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom Krankenpflegegesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4) Die in der Anlage 1 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:
1. durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder
2. durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560