BDG 1979 § 231., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 231.

Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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