BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 231.
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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