BDG 1979 § 230b. Karenzurlaub, BGBl. I Nr. 96/2007, gültig ab 01.01.2008

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 230b. Karenzurlaub

(1) Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser

1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder

2. überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG

gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.

(2) Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.

(3) Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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