BDG 1979 § 230a., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 230a.

(1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:

1. Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

2. Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,

3. Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,

4. Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

5. Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und

6. Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.

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