BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 230a.
(1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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