BDG 1979 § 230. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 161/1999, gültig von 01.09.1999 bis 11.02.2015

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 230. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe
ab der Gehaltsstufe 15
1 bis 10
11 bis 14
PT 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S 1 oder 2)
PT 2
(mit Hochschulbildung)
Kommissär
Rat
Oberrat
PT 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PT 3
Oberinspektor
PT 4
Oberrevident
Inspektor
PT 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PT6
Oberkontrollor
Fachinspektor
PT 7
Monteur
Obermonteur
PT 8
Offizial
Oberoffizial
PT 9
Amtswart
Oberamtswart

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:


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für
Amtstitel
Leiter einer Direktion der PTA
Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)
Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion
der PTA ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrat
Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,
im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-
Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2
(ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PT 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär

(3) Die Beamten des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:


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bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen
PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Amtsverwalter
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtsoberverwalter
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der
Generaldirektion der PTA
Ministerialkanzleidirektor
Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in der
Verwendungsgruppe PT 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PT 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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