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BDG 1979 § 230. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab 12.02.2015

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 230. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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in der Verwendungsgruppe
erforderliches Besoldungsdienstalter
Amtstitel
PT 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
21 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PT 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
18 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PT 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PT 3
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PT 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PT 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PT 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
PT 7
keines
Monteurin oder Monteur
19 Jahre
Obermonteurin oder Obermonteur
PT 8
keines
Offizialin oder Offizial
19 Jahre
Oberoffizialin oder Oberoffizial
PT 9
keines
Amtswartin oder Amtswart
19 Jahre
Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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für
Amtstitel
Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA
Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien
 
in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
 
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3
 
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PT 4
 
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär

(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:


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bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3
 
 
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtsverwalterin oder Amtsverwalter
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA
Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes
 
in der Verwendungsgruppe PT 5
 
 
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PT 6
 
 
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren
Werkmeisterin oder Werkmeister
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren
Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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