BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 230. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
PT 1 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
13 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
21 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer
Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2) | |
PT 2 (mit Hochschulbildung) | keines | Kommissärin oder Kommissär |
18 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
PT 2 (ohne Hochschulbildung) | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Zentralinspektorin oder Zentralinspektor | |
PT 3 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberinspektorin oder Oberinspektor | |
PT 4 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
26 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
PT 5 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
27 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
PT 6 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
27 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
PT 7 | keines | Monteurin oder Monteur |
19 Jahre | Obermonteurin oder Obermonteur | |
PT 8 | keines | Offizialin oder Offizial |
19 Jahre | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
PT 9 | keines | Amtswartin oder Amtswart |
19 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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für | Amtstitel | |
Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA | Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der
Direktion) | |
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der
Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter
von 21 Jahren und sechs Monaten | Ministerialrätin oder Ministerialrat | |
Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer
Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in
der Telekom-Rechnungsstelle Wien | ||
in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
in der Verwendungsgruppe PT 3 | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
in der Verwendungsgruppe PT 4 | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
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bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung | |
Leiterin oder Leiter eines Amtes in den
Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und
PT 3 | ||
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und
sechs Monaten | Amtsverwalterin oder Amtsverwalter | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs
Monaten | Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der
Generaldirektion der PTA | Ministerialkanzleidirektorin oder
Ministerialkanzleidirektor | |
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes | ||
in der Verwendungsgruppe PT 5 | ||
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister | |
in der Verwendungsgruppe PT 6 | ||
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem
Besoldungsdienstalter von 27 Jahren | Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister | |
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