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BDG 1979 § 22., BGBl. Nr. 237/1987, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 22.

Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560