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BDG 1979 § 229., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 229.

(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung

1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. Dabei entsprechen

die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a

für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b

für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c

für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d

für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e

für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe

p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe

p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe

p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe

p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe

p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.1 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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