BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 228.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im Inspektorat der PTA, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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