BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 228.
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst'' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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