BESONDERER TEIL
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
§ 228. Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560