BESONDERER TEIL
8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS
§ 227. Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3) Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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