BDG 1979 § 226. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2018

BESONDERER TEIL

8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

§ 226. Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560