BDG 1979 § 226. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2018
BESONDERER TEIL
8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS
§ 226. Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
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