BDG 1979 § 226. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2011
BESONDERER TEIL
8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS
§ 226. Ausnahmebestimmungen
(1) § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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