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BDG 1979 § 226., BGBl. Nr. 873/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997

BESONDERER TEIL

8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

§ 226.

Dienstzeit

Die §§ 50a bis 50e und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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