BDG 1979 § 225. Anwendungsbereich und Einteilung, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018

BESONDERER TEIL

8. Abschnitt BEAMTINNEN UND BEAMTE DES SCHULQUALITÄTSMANAGEMENTS

§ 225. Anwendungsbereich und Einteilung

(1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind

1. Schulinspektoren und

2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.

(2) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.

(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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