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BDG 1979 § 224. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2013 bis 31.08.2015

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

§ 224. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560