BDG 1979 § 224., BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.03.2007 bis 30.09.2013

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

§ 224.

§ 221 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

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