BDG 1979 § 224., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 14.02.1997
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 224.
§ 221 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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