BDG 1979 § 224. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig ab 01.09.2015

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

§ 224. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.

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