BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 222. Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
(1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560