BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 222.
Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. § 221 ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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