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BDG 1979 § 221. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

10. Unterabschnitt

§ 221. Disziplinarrecht

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersonen muss ein nebenberufliches Mitglied gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberufliches Mitglied des Senates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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