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BDG 1979 § 221. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 60/2018, gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2018

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

10. Unterabschnitt

§ 221. Disziplinarrecht

(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

(3) Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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