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BDG 1979 § 220. Leistungsfeststellung, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 30.12.2009

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

9. Unterabschnitt

§ 220. Leistungsfeststellung

(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,

2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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