BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
8. Unterabschnitt Rechte
§ 217. Amtstitel
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel | |
L 1 | Professorin oder Professor | |
L 2 | je nach Verwendung | |
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren
und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für
L 2b 1 | ||
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer | Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer | |
Erzieherin oder Erzieher | Obererzieherin oder Obererzieher | |
Fachlehrerin oder Fachlehrer | Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an
Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an
Übungskindergärten | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder
Obersonderkindergärtner | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an
Übungskindergärten | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an
Übungskindergärten | |
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer | Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer | |
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer | Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer | |
L 3 | je nach Verwendung | |
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von
17 Jahren | ||
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an
Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an
Übungskindergärten | |
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des
Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des
Unterrichtsgegenstandes) | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder
Obersonderkindergärtner | |
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
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für | Amtstitel |
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines
Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin
oder den zum Direktor ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts | Direktorin oder Direktor |
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand |
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorständin oder Fachvorstand |
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer
Internatsschule des Bundes | Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter |
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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