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BDG 1979 § 217. Amtstitel, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 12.02.2015 bis 31.08.2017

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

8. Unterabschnitt Rechte

§ 217. Amtstitel

(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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Verwendungs-gruppe(n)
Amtstitel
L 1
Professorin oder Professor
L 2
je nach Verwendung
 
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer
Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer
Erzieherin oder Erzieher
Obererzieherin oder Obererzieher
Fachlehrerin oder Fachlehrer
Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer
Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer
Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer
L 3
je nach Verwendung
 
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:


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für
Amtstitel
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts
Direktorin oder Direktor
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Fachvorständin oder Fachvorstand
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes
Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld der Lehrperson gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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