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BDG 1979 § 217. Amtstitel, BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.10.2007 bis 11.02.2015

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

8. Unterabschnitt Rechte

§ 217. Amtstitel

(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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Verwendungs-gruppe(n)
Amtstitel
in den Gehaltsstufen 1 bis 9
ab der Gehaltsstufe 10
L PH, L 1
Professor
 
je nach Verwendung
L 2
Berufsschullehrer
Erzieher
Fachlehrer
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderschullehrer
Praxisschullehrer
Berufsschuloberlehrer
Obererzieher
Fachoberlehrer
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin
Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten
Sonderschuloberlehrer
Praxisschuloberlehrer
L 3
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Lehrer für (unter Hinzufügung des
Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Oberlehrer für (unter Hinzufügung
des Unterrichtsgegenstandes)
Obersonderkindergärtnerin

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:


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für den
Amtstitel
Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts,
zum Direktor ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts
Direktor
Stellvertreter des Leiters an einer Höheren
Internatsschule des Bundes
Direktorstellvertreter
Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im
Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Abteilungsvorstand
Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher
Vorschriften
Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Internatsschule des
Bundes
Erziehungsleiter

(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Lehrers gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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