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BDG 1979 § 217., BGBl. I Nr. 165/2005, gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

8. Unterabschnitt Rechte

§ 217.

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(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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Amtstitel

Verwendungsgruppe(n)-------------------------------------------------

in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe

1 bis 9 10

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L PH, L 1 Professor

---------------------------------------------------------------------

je nach Verwendung

-------------------------------------------------

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

Erzieher Obererzieher

Fachlehrer Fachoberlehrer

Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an

L 2 Übungskindergärten Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin

Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin

an Übungskindergärten an Übungskindergärten

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

Übungsschullehrer Übungsschuloberlehrer

---------------------------------------------------------------------

Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an

Übungskindergärten Übungskindergärten

L 3 Lehrer für (unter Oberlehrer für (unter

Hinzufügung des Hinzufügung des

Unterrichtsgegen- Unterrichtsgegen-

standes) standes)

Sonderkindergärtnerin Obersonderkinder-

gärtnerin

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende

Amtstitel vorgesehen:

+-------------------------------------+----------------------------+

für den ! Amtstitel

+-------------------------------------+----------------------------+

Leiter einer Schule, eines Bundes-

konvikts, zum Direktor Direktor

ernannten Leiter eines

Universitäts-Sportinstituts

Stellvertreter des Leiters an

einer Höheren Internatsschu-

le des Bundes Direktorstellvertreter

Vorstand einer Abteilung einer

Lehranstalt im Sinne

schulrechtlicher Vorschriften Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne

schulrechtlicher Vorschriften, Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Inter-

natsschule des Bundes Erziehungsleiter

(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1. die Schuld des Lehrers gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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