BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
8. Unterabschnitt Rechte
§ 217.
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(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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Amtstitel
Verwendungsgruppe(n)-------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe
1 bis 9 10
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L PA, L 1 Professor
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je nach Verwendung
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Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
Erzieher Obererzieher
Fachlehrer Fachoberlehrer
Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an
L 2 Übungskindergärten Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten an Übungskindergärten
Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
Übungsschullehrer Übungsschuloberlehrer
---------------------------------------------------------------------
Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten Übungskindergärten
L 3 Lehrer für (unter Oberlehrer für (unter
Hinzufügung des Hinzufügung des
Unterrichtsgegen- Unterrichtsgegen-
standes) standes)
Sonderkindergärtnerin Obersonderkinder-
gärtnerin
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende
Amtstitel vorgesehen:
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Leiter einer Schule (mit Aus-
nahme des Pädagogischen In-
stitutes), eines Bundeskon-
vikts, zum Direktor Direktor
ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts
Stellvertreter des Leiters an
einer Höheren Internatsschu-
le des Bundes Direktorstellvertreter
Leiter einer Abteilung an Akademien
im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des
Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94 (AStG) Abteilungsleiter
Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften
(mit Ausnahme der Akademien im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG) Abteilungsvorstand
Fachvorstand im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften, Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Inter-
natsschule des Bundes Erziehungsleiter
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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