BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 216. Nebenbeschäftigung
§ 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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