BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
7. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 214. Amtsverschwiegenheit
Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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