zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BDG 1979 § 214. Amtsverschwiegenheit, BGBl. I Nr. 143/2024, gültig ab 10.10.2024

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 214. Amtsverschwiegenheit

Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560