BDG 1979 § 213b., BGBl. I Nr. 86/2001, gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2002

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 213b.

(1) Dem Lehrer, der seinen 618. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

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