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BDG 1979 § 213a., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 213a.

Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung

Die §§ 45a und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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