BDG 1979 § 212., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 212.

(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

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