BDG 1979 § 211., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 211.

---------------

Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560