BDG 1979 § 210., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 210.

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.

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