BDG 1979 § 210., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.2007
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
6. Unterabschnitt Verwendung
§ 210.
Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560