BDG 1979 § 210., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.2007
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
6. Unterabschnitt Verwendung
§ 210.
Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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