BDG 1979 § 210. Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule, BGBl. I Nr. 165/2005, gültig ab 01.10.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 210. Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

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