BDG 1979 § 208. Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen, BGBl. I Nr. 96/2007, gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 208. Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

(1) Die § 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder

2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

in Betracht kommen.

(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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