BDG 1979 § 208., BGBl. I Nr. 165/2005, gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 208.

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder

2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005,

in Betracht kommen.

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