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BDG 1979 § 208., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 208.

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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