BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
6. Unterabschnitt Verwendung
§ 208.
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Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen
Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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