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BDG 1979 § 208., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

6. Unterabschnitt Verwendung

§ 208.

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Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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