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BDG 1979 § 207n., BGBl. I Nr. 95/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

Unterabschnitt 5a

§ 207n.

(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Auflauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum jeweiligen 31. August wirksam werden sollte. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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