BDG 1979 § 207l., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2000

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207l.

Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

Die § 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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