BDG 1979 § 207j. Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 30.12.2022

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207j. Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,

2. statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und

3. die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.

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