BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
§ 207j. Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
2. statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
3. die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560