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BDG 1979 § 207h. Funktionsdauer, BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2018

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207h. Funktionsdauer

(1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

(5) Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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