BDG 1979 § 207b., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207b.

(1) Die Ausschreibung hat

1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

2. die Ernennungserfordernisse,

3. den Hinweis auf die Erfordernisse des § 207f Abs. 1 Z 2 und 3,

4. den Dienstort,

5. die Schule,

6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,

7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,

8. den Hinweis

a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an das im § 207e Abs. 1 genannte Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,

9. die Bewerbungsfrist und

10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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